ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Johannes Weber GesmbH

ALLGEMEINES

Der Vertrag kommt durch Beauftragung der Firma Johannes Weber GesmbH als Auftragnehmer (im Folgenden AN genannt) durch den Kunden (im Folgenden Auftraggeber AG genannt) zustande.

Der Vertrag entsteht entweder durch gemeinsames Fertigen eines schriftlichen Auftrages, oder durch Legung eines Angebotes durch den AN und schriftliche Auftragsbestätigung durch den AG oder umgekehrt. Schriftliche Angebote des AN sind nur 14 Tage gültig, innerhalb welcher Frist der AG den Auftrag schriftlich bestätigen muss. Untrennbarer Bestandteil des zustande gekommenen Vertrages sind diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, so wie die im Vertrag oder im Angebot angeführten Bedingungen, Befristungen und Beschreibungen.
Widerspricht der AG diesen AGB, lässt jedoch die Ausführung des Auftrages zu, erlangen unsere AGB jedenfalls Geltung. Gleichzeitig werden allenfalls bestehende AGB des AG nicht anerkannt, und können auch nicht Grundlage des Vertrages werden (ausgenommen im Vertrag oder in Angeboten ist Gegenteiliges angeführt).

PREISE

Die Preisgrundlage des Vertrages ist im Auftrag oder Angebot enthalten. Werden vom AG über den Vertrag hinaus vor oder bei durch Durchführung der Arbeiten, zusätzliche mündliche/schriftliche Aufträge erteilt, so gelten für diese angemessene Preise.

Im Fall des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen gem. § 352 UBG von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als vereinbart.

LEISTUNGSAUSFÜHRUNG

Die vom AN zu erbringenden Reinigungs- und sonstigen Leistungen werden nach Stand der Technik erbracht.

Die Reinigung von Glasflächen erfolgt nach dem Merkblatt zur Glasreinigung des deutschen Bundesverbandes Flachglas, wodurch bei der Reinigung mit ausreichend Flüssigkeit keine Kratzer oder Beschädigungen entstehen können. Da bestehende Beschädigungen von Glasflächen vor Auftragserteilung und Objektbesichtigung oft nicht erkennbar sind, daher erst nach Durchführung der Reinigung bei besonderen Lichtverhältnissen sichtbar sind (feine Kratzspuren und Mattierungen), gilt dafür Umkehr der Beweislast. Der AG hat daher zu beweisen, dass die Beschädigung der Glasoberflächen durch den AN verursacht wurde. Hinsichtlich des Verschuldens des AN gilt §1298 ABGB (Beweislast des AN).

Der AN ist grundsätzlich in der Durchführung des Auftrages frei, er kann daher die Anzahl des Personals, die Art die Reinigung, die Art der Reinigungsgeräte und Hilfsgeräte frei wählen, es sei denn, im Auftrag ist eine besondere Ausführung vereinbart oder der AG erteilt besondere Weisungen.

Widerspricht eine Weisung oder ein ausdrücklicher Ausführungswunsch des AG den anerkannten Regeln der Technik (Stand der Technik) wird er darauf hingewiesen. Wird die Ausführung trotzdem nach der Weisung gewünscht, so ist der AN von jeglicher Haftung befreit.

Bei Durchführung der Arbeiten sind nur bekannt gegebene Vertreter des AG gegenüber leitendem Personal des AN weisungsberechtigt. Führen diese Weisungen zur Auftragsänderung oder Auftragsausweitungen, ist der AN berechtigt, dafür angemessene Preise zu verrechnen.

UNTERBLEIBEN DER AUSFÜHRUNG

Unterbleibt die Ausführung des Auftrages oder Teile davon aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, ist der AN berechtigt ein angemessenes Entgelt für den Entfall des Auftrages zu verrechnen, wobei dieses mit einer 15% Pauschale des Nettoauftragswertes zzgl. USt. vereinbart wird. Erfolgt jedoch die Leistungsverweigerung des AG oder die Ausführung der Arbeiten so kurzfristig, dass der AN keinen Ersatzauftrag ausführen kann, so hat der AG das volle Entgelt zu leisten.

Wird die Ausführung der Arbeiten nur zeitlich verzögert, so ist der AN berechtigt, Stehzeiten für die eingesetzten Mitarbeiter und zusätzlichen Fahrtzeiten in angemessener Höhe zu verrechnen.

HAFTUNG

Der AN haftet für seine Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit Deckung durch die bestehende Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von Euro 1.125.000,– besteht.

Übersteigt der Schaden diesen Betrag, oder lehnt die eigene Haftpflichtversicherung die Deckung berechtigt ab, ist die Haftung des AN auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sodass der AN bei leichter Fahrlässigkeit für alle Schäden und Mangelfolgeschäden (Sach-, Personen- oder immaterielle Schäden) nicht haftet. Weiters beschränkt sich die Warnpflicht des AN nur auf die durchzuführenden Reinigungsbereiche, nicht jedoch auf mittelbare Umstände.

Der AG ist verpflichtet, die zu reinigenden Bereiche frei zu halten und Wertgegenstände selbst zu sichern oder vorher zu entfernen.

Für unvermeidbare Schäden, die als Folge der Auftragsdurchführung entstehen (Belastung durch Wasser- oder Chemikaliendämpfe an angrenzenden Flächen oder Teilen) besteht keine Haftung des AN.

GEWÄHRLEISTUNG

Zwischen den AN und dem AG welcher Unternehmer ist, gilt bei Ausführung des Werkes § 377 UGB.

Bei Verträgen zwischen dem AN und Konsumenten wird die Anwendung des § 377 UGB ausdrücklich vereinbart.

Der AG ist verpflichtet, nach Beendigung der Arbeiten eine, ihm von den Mitarbeitern des AN vorgelegte schriftliche Bestätigung über die Durchführung und ordnungsgemäße Fertigstellung der Arbeiten zu unterfertigen.

Der AG hat die Möglichkeit, bei Unterfertigung dieser Bestätigung bereits sichtbare Durchführungsmängel zu vermerken, widrigenfalls der Anspruch auf Behebung dieser Mängel erloschen ist.

Verweigert der AG die Unterfertigung dieser Bestätigung oder wird diese Bestätigung vom AG aus sonstigen Gründen nicht unterfertigt (Abwesenheit des AG von der Baustelle), hat der AG bekannte Mängel innerhalb angemessener Frist gem. § 377 UGB schriftlich zu rügen.

Den AG trifft jedenfalls die Übernahme der Arbeiten eine Untersuchungs- und Überprüfungspflicht der Arbeiten, die nicht oberflächlich sein darf, sondern mit fachkundiger Sorgfalt vorgenommen werden muss (OGH 3 Ob 540/79).

Wird die Mängelrüge nicht fristgerecht vorgenommen, so kommt § 377 Abs. 2 UGB zur Anwendung, wonach Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche erloschen sind.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Grundsätzlich ist das Entgelt sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig, es sei denn, im Auftrag wurde Anderes vereinbart. Die Fälligkeit tritt ein, wenn die Rechnung an der im Auftrag angegebenen Adresse des AG zugestellt wird, wobei Übersendung per E-Mail oder Telefax ausreicht.
Zahlungen werden – unabhängig von der Widmung des AG – zuerst auf Kosten der Forderungseintreibung, Zinsen und dann erst auf Kapital angerechnet.
Ist die Legung von Teilrechnungen vereinbart und kommt der AG mit der Zahlung einer Teilrechnung in Verzug, ist der AN berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Arbeiten einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Beträgt der Auftragswert mehr als Euro 10.000,– netto ist der AN – ohne gesonderte Vereinbarung – berechtigt, in 14-tägigen Abständen Teilrechnungen zu legen.

EIGENTUMSVORBEHALT

Liefert der AN an den AG Waren, so bleiben diese bis zu vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN. Verkauft der AG die Waren weiter, so ist er verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt an den Käufer der Ware weiter zu übertragen (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

GERICHTSSTAND

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die aus allen Vertragsverhältnissen zwischen AN und AG entstehen sollten, wird gemäß § 104 JN die Zuständigkeit des Bezirks- oder Landesgerichts Wiener Neustadt (je nach Höhe des Streitwertes) ausschließlich vereinbart.